Kurz gesagt
Artikel 4 des EU AI Act verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen seit Februar 2025, Maßnahmen zur KI-Kompetenz ihres Personals zu ergreifen. Die Omnibus-Verordnung vom Juli 2026 hat ihn neu gefasst: Statt Maßnahmen, um „nach besten Kräften sicherzustellen", dass ein ausreichendes Maß an Kompetenz vorhanden ist, verlangt er jetzt Maßnahmen, um die Entwicklung der Kompetenz zu unterstützen, und sagt ausdrücklich, dass kein bestimmtes Niveau garantiert werden muss. Für Ihr Unternehmen heißt das: Nach dem Wortlaut bleibt die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, aber ein bestimmtes Kompetenzniveau ist nicht zu garantieren.
Keine Rechtsberatung. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Wo er Rechtsquellen nennt, gibt er wieder, was dort steht, mit Fundstelle und Stand. Er legt nicht aus, welche Rechte und Pflichten sich daraus für Ihr Unternehmen, Ihre Verträge oder Ihre Rolle ergeben. Diese Bewertung verlangt die Prüfung eines konkreten Sachverhalts und gehört zu Ihrer Rechtsberatung, bei Fragen des Datenschutzes ergänzend zu der für Sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Nutzung dieses Artikels begründet kein Beratungsverhältnis.
Alle Rechtsangaben sind mit Norm und Fundstelle belegt; der Stand der Quellenprüfung steht unter „Quellen". Rechtslage und Rechtsprechung entwickeln sich weiter, und der Stand dieses Artikels wird bei einer Überarbeitung fortgeschrieben.
Der Wortlaut, alt und neu
| Ursprüngliche Fassung | Fassung nach der Omnibus-Verordnung | |
|---|---|---|
| Fundstelle | Verordnung (EU) 2024/1689, Artikel 4 | Verordnung (EU) 2026/1744, Artikel 1 Nummer 5 |
| Gilt | seit 2.2.2025, mit dem übrigen Kapitel I | seit dem Inkrafttreten der Omnibus-Verordnung am 27.7.2026; ein eigener Geltungsbeginn für diese Änderung ist nicht genannt |
| Wer | „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen" | „Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen" |
| Was | „ergreifen Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen" | „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind" |
| Zu berücksichtigen | „ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Ausbildung und Schulung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen" | „ihre technischen Kenntnisse, ihre Erfahrung, ihre Aus- und Fortbildung und der Kontext, in dem die KI-Systeme eingesetzt werden sollen, sowie die Personen oder Personengruppen, bei denen die KI-Systeme eingesetzt werden sollen" |
| Grenze | – | „Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren." |
| Unterstützung | – | Absatz 2: Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen und fördern die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, insbesondere von KMU; die Kommission veröffentlicht praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform nach Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe b |
| Gremium | – | Absatz 3: Das KI-Gremium nimmt unter Berücksichtigung der europäischen Kompetenzrahmen Empfehlungen an, um Kommission und Mitgliedstaaten zu unterstützen, unter anderem durch gemeinsame Ziele bei der Förderung der KI-Kompetenz |
Artikel 4 unterscheidet in beiden Fassungen nicht nach verbotenen, hochriskanten oder transparenzpflichtigen Anwendungen. Er gilt, wie die ganze Verordnung, im Anwendungsbereich nach Artikel 2, der unter anderem die ausschließlich persönliche Nutzung durch natürliche Personen, Forschung und Entwicklung vor dem Inverkehrbringen und bestimmte quelloffene Systeme ausnimmt. Die Einzelheiten stehen in Anbieter, Betreiber, KI-System: die Begriffe des AI Act.
Was sich im Wortlaut geändert hat
Geändert:
- Das Ziel der Maßnahmen. Früher: „nach besten Kräften sicherzustellen", dass ein „ausreichendes Maß" an Kompetenz vorhanden ist. Jetzt: „die Entwicklung der KI-Kompetenz … zu unterstützen".
- Die ausdrückliche Grenze. Der Satz, dass kein bestimmtes Niveau für irgendeine Person garantiert werden muss, hat in der alten Fassung keine Entsprechung.
- Eine Formulierung bei den Berücksichtigungsfaktoren: aus „Ausbildung und Schulung" ist „Aus- und Fortbildung" geworden.
- Absatz 2 ist neu und richtet sich an Kommission und Mitgliedstaaten: Sie „unterstützen und fördern" die Bemühungen der Anbieter und Betreiber, mit besonderer Nennung kleiner und mittlerer Unternehmen.
- Absatz 3 ist neu und gibt dem KI-Gremium eine Aufgabe gegenüber Kommission und Mitgliedstaaten.
Gleich geblieben:
- Die Adressaten: Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.
- Die Form: Beide Fassungen beginnen mit „ergreifen Maßnahmen". Der neue Text nennt das selbst „Diese Verpflichtung".
- Der Personenkreis: das Personal und andere Personen, die im Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind.
Was die Begründung sagt
Warum der Gesetzgeber Artikel 4 geändert hat, steht in Erwägungsgrund 8 der Omnibus-Verordnung. Er beschreibt zunächst die bisherige Lage, nach der „alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen verpflichtet sind, die KI-Kompetenz ihres Personals sicherzustellen". Dann heißt es, die von den Interessenträgern geteilten Erfahrungen zeigten, „dass eine Lösung, bei der strenge Verpflichtungen auferlegt werden, um ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen, in Bezug auf die Förderung der KI-Kompetenz nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet wäre". Darüber hinaus deuteten Daten darauf hin, dass solche Verpflichtungen insbesondere für kleinere Unternehmen einen zusätzlichen Befolgungsaufwand verursachten, während KI-Kompetenz „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein sollte".
Kommission und Mitgliedstaaten sollen die Bemühungen nach demselben Erwägungsgrund unter anderem durch das Anbieten von Schulungen, das Bereitstellen von Informationsressourcen, die Ermöglichung des Austauschs bewährter Verfahren und andere Initiativen unterstützen.
Erwägungsgründe begründen den Rechtstext, sie sind nicht selbst der verfügende Teil. Maßgeblich bleibt der Wortlaut von Artikel 4 in der Tabelle oben.
Was „KI-Kompetenz" meint
Der Begriff ist in Artikel 3 Nummer 56 bestimmt, und die Omnibus-Verordnung hat ihn nicht geändert. KI-Kompetenz sind danach „die Fähigkeiten, die Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Verordnung ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen und Risiken von KI und möglicher Schäden, die sie verursachen kann, bewusst zu werden".
Was der Wortlaut offenlässt
Artikel 4 nennt in keiner der beiden Fassungen eine bestimmte Maßnahme, eine Stundenzahl, ein Zertifikat oder eine Form des Nachweises. Er nennt Faktoren, die zu berücksichtigen sind: Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung der Personen, den Einsatzkontext der Systeme und die Personen, bei denen sie eingesetzt werden. Die neue Fassung kündigt praktische Beispiele der Kommission auf ihrer zentralen Informationsplattform an; ob und in welcher Form sie vorliegen, war für diesen Stand nicht geprüft.
Welche Maßnahmen für ein bestimmtes Unternehmen angemessen sind, ist eine Frage der Anwendung auf einen Sachverhalt. Die Angaben, die diese Frage braucht (wer mit welchen KI-Systemen arbeitet, in welchem Kontext, mit welcher Vorbildung, und was bisher geschehen ist), sammelt Die KI-Bestandsaufnahme: Unterlagen für die rechtliche Klärung in einer eigenen Angabe je Anwendung. Den Überblick über das ganze Thema gibt der Leitfaden EU AI Act: was gilt, ab wann, und was Sie klären müssen.
Häufige Fragen
Ist Artikel 4 nach der Omnibus-Änderung nur noch eine Bemühenspflicht?
Das Wort „Bemühenspflicht" steht nicht im Gesetz. Der neue Wortlaut lautet: Anbieter und Betreiber „ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen", und die Verpflichtung verpflichtet nicht, ein bestimmtes Niveau zu garantieren. Schon die ursprüngliche Fassung sprach von Maßnahmen „nach besten Kräften". Wie die Änderung rechtlich einzuordnen ist, sagt dieser Artikel nicht; er gibt beide Wortlaute wieder, damit sie nebeneinander geprüft werden können. Die Zeitpunkte beider Fassungen stehen auch in der Fristenübersicht.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024. Artikel 4 in der ursprünglichen Fassung (HF-C-078); Artikel 3 Nummer 56 (HF-C-094); Artikel 2 Absätze 6, 8, 10 und 12 (HF-C-096); Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a zum Geltungsbeginn von Kapitel I (HF-C-072).
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026. Artikel 1 Nummer 5 zur Neufassung von Artikel 4 (HF-C-079); Erwägungsgrund 8 (HF-C-095); Artikel 4 zum Inkrafttreten (HF-C-071).
Stand der Quellenprüfung: 23. September 2026. Beide Verordnungen wurden in der Amtsblattfassung über die Cellar-Schnittstelle des Amts für Veröffentlichungen gelesen.

