Kurz gesagt

Der EU AI Act gilt nicht auf einen Schlag, sondern in Stufen: Die Verbote und die Vorschrift zur KI-Kompetenz gelten seit Februar 2025, der allgemeine Geltungsbeginn war der 2. August 2026. Die Omnibus-Verordnung vom Juli 2026 hat die Regeln für Hochrisiko-KI-Systeme auf Dezember 2027 und August 2028 verschoben, für Maschinen einen eigenen Weg geschaffen und Artikel 4 neu gefasst. Diese Übersicht nennt jeden Zeitpunkt mit Fundstelle und Prüfdatum. Für Ihr Unternehmen heißt das: Sie sehen an einem Ort, was bereits gilt und was noch kommt.

Wie diese Übersicht zu lesen ist

Artikel 113 der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 legt für einzelne Kapitel eigene Zeitpunkte fest. Die Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, Verordnung (EU) 2026/1744, im Folgenden Omnibus-Verordnung, hat diesen Zeitplan geändert; sie ist am 24. Juli 2026 im Amtsblatt erschienen und am dritten Tag danach, dem 27. Juli 2026, in Kraft getreten.

Jeder Eintrag trägt einen dieser Zustände:

  • Gilt seit: Die Vorschrift ist anwendbar.
  • Gilt ab: Die Vorschrift steht im Gesetz, wird aber erst zu dem genannten Zeitpunkt anwendbar.
  • Übergang: Eine Sonderregel für Systeme oder Modelle, die vor einem Stichtag schon auf dem Markt oder im Betrieb waren.
  • Vorgeschlagen: Eine Änderung, die noch nicht beschlossen ist. Am Prüfdatum ist kein solcher Eintrag bekannt.
  • Auslegungshilfe oder Entwurf: Ein Dokument der Kommission, das die Anwendung erläutert und selbst keine Rechtsnorm ist.

Die Spalte „Gegenstand" gibt wieder, was die Vorschrift regelt und an wen sie sich nach ihrem Wortlaut richtet. Ob ein Unternehmen dazugehört, sagt die Übersicht nicht; die Begriffe dafür stehen in Anbieter, Betreiber, KI-System: die Begriffe des AI Act.

Was bereits gilt

Zustand Zeitpunkt Gegenstand Fundstelle Geprüft
Gilt seit 1.8.2024 Inkrafttreten der KI-Verordnung Art. 113 Abs. 1 23.9.2026
Gilt seit 2.2.2025 Kapitel I (allgemeine Bestimmungen, darunter Anwendungsbereich, Begriffe und KI-Kompetenz in Artikel 4) und Kapitel II (verbotene Praktiken in Artikel 5; Artikel 5 verbietet Praktiken und nennt dafür Inverkehrbringen, Inbetriebnahme oder Verwendung) Art. 113 Abs. 3 Buchst. a 23.9.2026
Gilt seit 2.8.2025 Kapitel V (KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck; Pflichten der Anbieter solcher Modelle), Kapitel III Abschnitt 4 (notifizierende Behörden und notifizierte Stellen), Kapitel VII (Governance), Kapitel XII (Sanktionen) und Artikel 78, ohne Artikel 101 Art. 113 Abs. 3 Buchst. b 23.9.2026
Gilt seit 27.7.2026 Artikel 4 in der Fassung der Omnibus-Verordnung; die Omnibus-Verordnung nennt für diese Änderung keinen eigenen Geltungsbeginn und ist an diesem Tag in Kraft getreten VO (EU) 2026/1744 Art. 1 Nr. 5, Art. 4 23.9.2026
Gilt seit 27.7.2026 Artikel 102 bis 110 (Änderungen anderer Rechtsakte) Art. 113 Abs. 3 Buchst. d, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744 23.9.2026
Gilt seit 2.8.2026 allgemeiner Geltungsbeginn, darunter die Transparenzpflichten in Artikel 50 für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme Art. 113 Abs. 2 23.9.2026

Was Artikel 4 in beiden Fassungen sagt, steht in KI-Kompetenz nach Artikel 4: Wortlaut und Stand; was die Kapitel regeln, in Verbote, Hochrisiko, Transparenz: wie der AI Act KI ordnet.

Was später gilt

Zustand Zeitpunkt Gegenstand Fundstelle Geprüft
Gilt ab 2.12.2026 zwei neue Verbote: KI-Systeme, die ohne Zustimmung intime oder sexuelle Darstellungen bestimmbarer Personen oder Material über sexuellen Kindesmissbrauch erzeugen oder manipulieren, mit den Eingrenzungen in Art. 5 Abs. 1a und 1b VO (EU) 2026/1744 Art. 1 Nr. 7 und Nr. 40 Buchst. a 23.9.2026
Gilt ab 2.8.2027 mindestens ein nationales KI-Reallabor je Mitgliedstaat einsatzbereit (ursprünglich 2.8.2026) Art. 57 Abs. 1 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 Art. 1 Nr. 22 Buchst. a 23.9.2026
Gilt ab 2.12.2027 Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 (Einstufung, Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme, Pflichten der Anbieter, Betreiber und anderer Beteiligter), mit Ausnahme von Artikel 6 Absatz 5, für Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 23.9.2026
Gilt ab 2.8.2028 dieselben Abschnitte für Systeme nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I (KI als Sicherheitsbauteil regulierter Produkte oder selbst ein solches Produkt); für Produkte nach Anhang I Abschnitt B, zu denen seit der Omnibus-Verordnung die Maschinenverordnung gehört, gelten nur Artikel 6 Absatz 1, Artikel 60a und Artikel 102 bis 112 Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii und Art. 2 Abs. 2, beide in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 23.9.2026
Gilt ab 2.8.2028 delegierte Rechtsakte zur Maschinenverordnung mit Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme, die nach Artikel 6 Absatz 1 als hochriskant gelten Art. 8 der Verordnung (EU) 2023/1230, ergänzt durch VO (EU) 2026/1744 Art. 3 Nr. 1 23.9.2026

Die Umsetzungsübersicht des AI Act Service Desk, einer Stelle der Europäischen Kommission, nennt dieselben Meilensteine und berücksichtigt nach eigener Angabe die Änderungen durch die Omnibus-Verordnung. Maßgeblich sind die Fundstellen in den Tabellen.

Übergangsregeln für Bestehendes

Artikel 111 regelt, was für KI-Systeme und KI-Modelle gilt, die schon vor einem Stichtag auf dem Markt oder im Betrieb waren. Die Zeitpunkte oben gelten deshalb nicht unterschiedslos für alles, was ein Unternehmen bereits einsetzt.

Zustand Zeitpunkt Gegenstand Fundstelle Geprüft
Übergang 2.12.2026 Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Inhalte erzeugen und vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurden, kommen Artikel 50 Absatz 2 (maschinenlesbare Kennzeichnung) bis zu diesem Tag nach Art. 111 Abs. 4, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744 Art. 1 Nr. 39 Buchst. b 23.9.2026
Übergang 2.8.2027 Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, die vor dem 2.8.2025 in Verkehr gebracht wurden, erfüllen die Pflichten bis zu diesem Tag Art. 111 Abs. 3 23.9.2026
Übergang ohne Datum Für Akteure von Hochrisiko-KI-Systemen, die vor dem Beginn der Anwendung von Kapitel III in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, gilt die Verordnung nur, wenn diese Systeme danach in ihrer Konzeption erheblich verändert wurden; bei Systemen für Behörden gilt eine Frist bis zum 2.8.2030 Art. 111 Abs. 2 in der Fassung der VO (EU) 2026/1744 Art. 1 Nr. 39 Buchst. a 23.9.2026
Übergang 31.12.2030 KI-Systeme als Komponenten bestimmter IT-Großsysteme nach Anhang X, die vor dem 2.8.2027 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden Art. 111 Abs. 1 23.9.2026

Die Regel für bestehende Hochrisiko-KI-Systeme knüpft an zwei Tatsachen an: wann ein System in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, und ob es danach in seiner Konzeption erheblich verändert wurde. Beide Angaben erfasst die KI-Bestandsaufnahme.

Was sich geändert hat

27. Juli 2026: Omnibus-Verordnung in Kraft. Die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli 2026, hat gegenüber der ursprünglichen Fassung unter anderem geändert:

  1. Hochrisiko nach Anhang III: vorher mit dem allgemeinen Geltungsbeginn am 2. August 2026, jetzt ab dem 2. Dezember 2027.
  2. Hochrisiko nach Anhang I: vorher Artikel 6 Absatz 1 und die entsprechenden Pflichten ab dem 2. August 2027, jetzt ab dem 2. August 2028. Die Maschinenverordnung steht jetzt in Anhang I Abschnitt B, für den nur ausgewählte Artikel der KI-Verordnung gelten.
  3. Bestehende Hochrisiko-Systeme: Die Regel in Artikel 111 Absatz 2 galt vorher nur für Betreiber und hing am 2. August 2026; jetzt gilt sie für alle Akteure und hängt am Beginn der Anwendung von Kapitel III.
  4. Artikel 4 ist neu gefasst.
  5. Zwei neue Verbote in Artikel 5 und eine Übergangsfrist für die Kennzeichnung synthetischer Inhalte, beide bis beziehungsweise ab dem 2. Dezember 2026.
  6. Reallabore: Frist für die Mitgliedstaaten vom 2. August 2026 auf den 2. August 2027.

Die Omnibus-Verordnung ändert weitere Vorschriften, etwa zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und zur Aufsicht; diese Übersicht führt die Änderungen auf, die einen Zeitpunkt oder die in diesem Portal referierten Pflichten berühren.

Auslegungshilfen und Entwürfe

Zustand Datum Dokument Was es über sich selbst sagt Geprüft
Auslegungshilfe 29.7.2025 Leitlinien der Kommission zur Definition des KI-Systems, C(2025) 5053 final nicht verbindlich; eine verbindliche Auslegung könne letztlich nur der Gerichtshof der Europäischen Union geben (Randnummer 7) 23.9.2026
Auslegungshilfe 29.7.2025 Leitlinien der Kommission zu verbotenen KI-Praktiken, C(2025) 5052 final ebenso (Randnummer 5) 23.9.2026
Entwurf 19.5.2026 Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen Konsultation bis 23.7.2026; die endgültige Fassung soll nach Angabe der Kommission bis Ende 2026 angenommen werden 23.9.2026

Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 sind nach ihrer Website im Juli 2026 erschienen; sie sind hier noch nicht aufgeführt, weil sie für diesen Stand nicht im Original geprüft wurden.

Stand dieser Übersicht

Alle Einträge wurden am 23. September 2026 an den Quellen unten geprüft. Ändert sich ein Zeitpunkt oder wird ein Entwurf angenommen, wird die Übersicht bei der nächsten Überarbeitung fortgeschrieben, und unter „Was sich geändert hat" entsteht ein neuer datierter Eintrag. Einen festen Prüfrhythmus gibt es für diese Seite bisher nicht. Wie die Zeitpunkte in den Zusammenhang des Themas gehören, zeigt der Leitfaden EU AI Act: was gilt, ab wann, und was Sie klären müssen.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024. Artikel 113 Absätze 1 bis 3 in der ursprünglichen Fassung (HF-C-070, HF-C-072, HF-C-074); Artikel 111 Absätze 1 und 3 (HF-C-098); Artikel 57 Absatz 1 in der ursprünglichen Fassung (HF-C-099).
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a zu Artikel 2 Absatz 2 und Nummer 41 zu Anhang I (HF-C-097); Nummer 5 zu Artikel 4 (HF-C-079); Nummer 7 und Nummer 40 Buchstabe a zu den neuen Verboten (HF-C-073); Nummer 22 Buchstabe a zu Artikel 57 und Nummer 40 Buchstabe c zu Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe d (HF-C-099); Nummer 39 zu Artikel 111 Absätze 2 und 4 (HF-C-075, HF-C-098); Nummer 40 Buchstabe b zu Kapitel III (HF-C-074); Artikel 3 Nummer 1 zur Maschinenverordnung (HF-C-097); Artikel 4 zum Inkrafttreten (HF-C-071).
  • Europäische Kommission, Leitlinien C(2025) 5053 final und C(2025) 5052 final vom 29.7.2025 (HF-C-085, HF-C-086); Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen und Konsultationsseite vom 19.5.2026 (HF-C-087).
  • AI Act Service Desk, Implementation Timeline (HF-C-088).

Stand der Quellenprüfung: 23. September 2026. Beide Verordnungen wurden in der Amtsblattfassung über die Cellar-Schnittstelle des Amts für Veröffentlichungen gelesen, die Leitlinien in der englischen Fassung der Kommission.