Kurz gesagt

Der EU AI Act knüpft seine Pflichten an Rollen, und die Begriffsbestimmungen sind jeweils auf ein KI-System bezogen formuliert: Anbieter ist, wer ein System entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, Betreiber, wer es in eigener Verantwortung verwendet. Artikel 2 nimmt bestimmte Tätigkeiten aus, etwa die ausschließlich persönliche Nutzung. Bei Hochrisiko-KI-Systemen können nach Artikel 25 auch Betreiber und Dritte als Anbieter gelten. Für Ihr Unternehmen heißt das: Die Begriffe sagen, wonach gefragt wird, nicht, wie die Antwort lautet.

Zwei Vorfragen

Die KI-Verordnung regelt nicht „KI" im Allgemeinen. Sie regelt Systeme, die unter ihre Begriffsbestimmung fallen, und verteilt Pflichten auf Rollen, die ebenfalls definiert sind. Welche ihrer Vorschriften für ein Unternehmen eine Rolle spielen können, hängt deshalb an zwei Vorfragen: Ist das, was es nutzt oder anbietet, ein KI-System im Sinne des Gesetzes? Und in welcher Rolle steht es zu diesem System?

Die Begriffsbestimmungen stehen in Artikel 3, der Anwendungsbereich in Artikel 2. Dieser Baustein gibt sie so nah am Wortlaut wie möglich wieder und trennt davon, was die Kommission in ihren Leitlinien dazu sagt.

Was ein KI-System ist

Artikel 3 Nummer 1 bezeichnet als KI-System „ein maschinengestütztes System, das für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt ist und das nach seiner Betriebsaufnahme anpassungsfähig sein kann und das aus den erhaltenen Eingaben für explizite oder implizite Ziele ableitet, wie Ausgaben wie etwa Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen erstellt werden, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können".

In seine Bestandteile zerlegt, enthält der Satz diese Merkmale:

  • maschinengestützt
  • für einen in unterschiedlichem Grade autonomen Betrieb ausgelegt
  • nach der Betriebsaufnahme anpassungsfähig, wobei das Gesetz „kann" schreibt, nicht „muss"
  • leitet aus Eingaben ab, wie Ausgaben erstellt werden, für explizite oder implizite Ziele
  • Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen
  • die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können

Erwägungsgrund 12, die Begründung des Gesetzes, sagt, die Begriffsbestimmung solle auf den wesentlichen Merkmalen beruhen, die KI „von einfacheren herkömmlichen Softwaresystemen und Programmierungsansätzen abgrenzen", und sich nicht auf Systeme beziehen, die „auf ausschließlich von natürlichen Personen definierten Regeln für das automatische Ausführen von Operationen beruhen". Ein wesentliches Merkmal sei die Fähigkeit, abzuleiten. Erwägungsgründe begründen den Rechtstext; sie sind selbst nicht der verfügende Teil.

Die Kommission hat am 29. Juli 2025 Leitlinien zur Definition des KI-Systems angenommen. Sie gehen die Merkmale einzeln durch und nennen in einem eigenen Abschnitt Beispiele für Systeme, die sie außerhalb der Definition sieht. Sie bezeichnen sich selbst als nicht verbindlich; eine verbindliche Auslegung könne letztlich nur der Gerichtshof der Europäischen Union geben.

KI-System und KI-Modell sind zweierlei

Das Gesetz unterscheidet das System vom Modell, das in ihm arbeitet. Ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck ist nach Artikel 3 Nummer 63 ein KI-Modell, das „eine erhebliche allgemeine Verwendbarkeit aufweist", ein breites Spektrum unterschiedlicher Aufgaben kompetent erfüllen und in eine Vielzahl nachgelagerter Systeme oder Anwendungen integriert werden kann. Ausgenommen sind Modelle, die vor ihrem Inverkehrbringen für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten oder die Konzipierung von Prototypen eingesetzt werden.

Für diese Modelle gilt ein eigenes Kapitel, Kapitel V, dessen Pflichten sich an die Anbieter solcher Modelle richten. Dieses Portal gibt Kapitel V nicht im Einzelnen wieder; wo es in der Gliederung des Gesetzes steht, zeigt Verbote, Hochrisiko, Transparenz: wie der AI Act KI ordnet.

Anbieter

Artikel 3 Nummer 3 bezeichnet als Anbieter „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System oder ein KI-Modell mit allgemeinem Verwendungszweck entwickelt oder entwickeln lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt oder das KI-System unter ihrem eigenen Namen oder ihrer Handelsmarke in Betrieb nimmt, sei es entgeltlich oder unentgeltlich".

Der Begriff setzt sich aus diesen Bestandteilen zusammen, die zusammen vorliegen:

  1. Entwickeln oder entwickeln lassen.
  2. In Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, jeweils unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke. Inverkehrbringen ist nach Nummer 9 die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt. Inbetriebnahme ist nach Nummer 11 die Bereitstellung zum Erstgebrauch direkt an den Betreiber oder zum Eigengebrauch entsprechend der Zweckbestimmung.
  3. Entgeltlich oder unentgeltlich.

Die Inbetriebnahme umfasst nach Nummer 11 den Eigengebrauch. Ob ein bestimmtes, im Haus entwickeltes Werkzeug darunter fällt, beantwortet dieser Baustein nicht.

Betreiber

Artikel 3 Nummer 4 bezeichnet als Betreiber „eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet, es sei denn, das KI-System wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet".

Zwei Elemente tragen den Begriff: die Verwendung in eigener Verantwortung und die Ausnahme für die persönliche und nicht berufliche Tätigkeit. Die Ausnahme nennt beide Merkmale nebeneinander.

Welche Pflichten das Gesetz an Betreiber richtet, hängt von der Vorschrift ab. Artikel 4 zur KI-Kompetenz nennt Anbieter und Betreiber von KI-Systemen; er steht mit beiden Fassungen in KI-Kompetenz nach Artikel 4: Wortlaut und Stand. Transparenzpflichten nach Artikel 50 und die Pflichten für Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen nach Artikel 26 stehen in Verbote, Hochrisiko, Transparenz: wie der AI Act KI ordnet.

Die weiteren Rollen

Rolle Wortlaut, verkürzt Fundstelle
Bevollmächtigter in der Union ansässige Person, die ein Anbieter schriftlich bevollmächtigt hat, in seinem Namen die Pflichten aus der Verordnung zu erfüllen Art. 3 Nr. 5
Einführer in der Union ansässige Person, die ein KI-System mit Namen oder Handelsmarke einer in einem Drittland niedergelassenen Person in Verkehr bringt Art. 3 Nr. 6
Händler Person in der Lieferkette, die ein KI-System auf dem Unionsmarkt bereitstellt, mit Ausnahme des Anbieters oder des Einführers Art. 3 Nr. 7
Akteur Oberbegriff: Anbieter, Produkthersteller, Betreiber, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler Art. 3 Nr. 8

Hierher gehört auch die Zweckbestimmung, weil sie im übernächsten Abschnitt eine Rolle verschiebt. Artikel 3 Nummer 12 bezeichnet damit die Verwendung, für die ein KI-System laut Anbieter bestimmt ist, einschließlich der besonderen Umstände und Bedingungen für die Verwendung, entsprechend den Informationen des Anbieters in Betriebsanleitungen, Werbe- und Verkaufsmaterial, Erklärungen und technischer Dokumentation.

Was die Verordnung nicht erfasst

Artikel 2 grenzt den Anwendungsbereich ein. Unter anderem gilt die Verordnung nach ihrem Wortlaut nicht

  • für KI-Systeme und KI-Modelle, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden (Absatz 6);
  • für Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeiten zu KI-Systemen oder KI-Modellen, bevor diese in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Absatz 8);
  • für die Pflichten von Betreibern, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden (Absatz 10);
  • für KI-Systeme unter freien und quelloffenen Lizenzen, es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-Systeme oder als Systeme, die unter Artikel 5 oder 50 fallen, in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen (Absatz 12).

Artikel 2 enthält weitere Absätze, etwa zu nationaler Sicherheit, Militär und Verteidigung. Wo andere Artikel dieses Portals sagen, eine Vorschrift richte sich an „die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen", ist immer der Anwendungsbereich nach Artikel 2 mitgemeint.

Wenn eine Rolle wechselt

Für Hochrisiko-KI-Systeme regelt Artikel 25 Absatz 1, dass Händler, Einführer, Betreiber oder sonstige Dritte als Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems gelten und den Anbieterpflichten nach Artikel 16 unterliegen, und zwar in drei Fällen:

  1. wenn sie ein bereits in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Hochrisiko-KI-System mit ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke versehen, unbeschadet vertraglicher Vereinbarungen, die eine andere Aufteilung der Pflichten vorsehen;
  2. wenn sie an einem bereits in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Hochrisiko-KI-System eine wesentliche Veränderung so vornehmen, dass es weiterhin ein Hochrisiko-KI-System bleibt;
  3. wenn sie die Zweckbestimmung eines KI-Systems, einschließlich eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck, das nicht als hochriskant eingestuft wurde und bereits in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, so verändern, dass es zu einem Hochrisiko-KI-System wird.

Die ersten beiden Fälle setzen ein System voraus, das schon hochriskant ist; der dritte ein System, das es erst durch die veränderte Zweckbestimmung wird. Ob ein bestimmter Einsatz eine solche Veränderung ist, ist eine Frage der Einordnung im Einzelfall.

Absatz 1 hat die Omnibus-Verordnung vom Juli 2026 nicht geändert. Neu gefasst hat sie Absatz 2, der die Zusammenarbeit zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Anbieter regelt, und Absatz 4 Unterabsatz 1 zur schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems und Dritten, die dafür KI-Systeme, KI-Modelle, Instrumente, Dienste, Komponenten oder Verfahren bereitstellen. Ab wann diese Vorschriften gelten, steht in EU AI Act: Fristen und Änderungen im Überblick.

Was die Begriffe nicht beantworten

Ob ein bestimmtes Werkzeug ein KI-System ist, ob ein Unternehmen es in eigener Verantwortung verwendet oder ob eine Nutzung seine Zweckbestimmung verändert, verlangt einen Sachverhalt. Welche Angaben dafür zusammengetragen werden, steht in Die KI-Bestandsaufnahme: Unterlagen für die rechtliche Klärung; den Überblick gibt der Leitfaden EU AI Act: was gilt, ab wann, und was Sie klären müssen.

Häufige Fragen

Was gilt, wenn Mitarbeitende einen KI-Dienst über ein privates Konto nutzen?

Die KI-Verordnung nimmt an zwei Stellen persönliche Nutzung aus: Artikel 3 Nummer 4 nimmt vom Betreiberbegriff die Verwendung „im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit" aus, und Artikel 2 Absatz 10 nimmt die Pflichten von Betreibern aus, die natürliche Personen sind und KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwenden. Beide Stellen nennen das Merkmal „nicht beruflich". Wie eine berufliche Nutzung über ein privates Konto einzuordnen ist, sagt dieser Artikel nicht; sie gehört zur rechtlichen Prüfung des Einzelfalls.

Quellen

  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), ABl. L 2024/1689 vom 12.7.2024. Artikel 2 Absätze 6, 8, 10 und 12 (HF-C-096); Artikel 3 Nummer 1 (HF-C-076); Nummern 3 und 4 (HF-C-077); Nummern 5 bis 9, 11 und 12 (HF-C-089); Nummer 63 (HF-C-092); Erwägungsgrund 12 (HF-C-090); Artikel 25 Absatz 1 (HF-C-091).
  • Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L 2026/1744 vom 24.7.2026. Artikel 1 Nummer 12 zur Neufassung von Artikel 25 Absatz 2 und Absatz 4 Unterabsatz 1 (HF-C-091).
  • Europäische Kommission, Leitlinien zur Definition des KI-Systems, C(2025) 5053 final vom 29.7.2025, Randnummer 7 und Abschnitt 5.2 (HF-C-085).

Stand der Quellenprüfung: 23. September 2026. Beide Verordnungen wurden in der Amtsblattfassung über die Cellar-Schnittstelle des Amts für Veröffentlichungen gelesen, die Leitlinien in der englischen Fassung der Kommission.