Der Anlass

Am 8. Oktober 2026 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts angenommen, in der Fassung, die der Rechtsausschuss am Vortag empfohlen hatte. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, es gab eine Gegenstimme, AfD und Die Linke enthielten sich. Das Gesetz fasst das Produkthaftungsgesetz von 1989 neu und setzt die EU-Richtlinie 2024/2853 um, deren Umsetzungsfrist am 9. Dezember 2026 endet.

Was beschlossen ist und was noch aussteht

Beschlossen ist der Gesetzestext. Er sieht vor, dass das neue Gesetz am 9. Dezember 2026 in Kraft tritt und das bisherige am selben Tag außer Kraft. Für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind, gilt weiter das bisherige Recht.

Noch nicht geschehen ist alles, was aus dem Beschluss ein geltendes Gesetz macht. Das Grundgesetz sieht vor, dass ein Gesetzesbeschluss dem Bundesrat zugeleitet wird und erst mit dessen Mitwirkung zustande kommt; danach wird es ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Beschluss des Bundesrats zu diesem Gesetz haben wir bis zum 13. Oktober 2026 nicht gefunden. Solange das so ist, beschreibt dieser Beitrag einen Gesetzesbeschluss, kein geltendes Recht.

Was sich für Software und KI ändert

Software ist ein Produkt. Ausgenommen ist nur freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Nach der Bundesregierung gilt das unabhängig davon, wie Software bereitgestellt wird, und damit auch für Hersteller von KI-Systemen; die Richtlinie nennt ausdrücklich Software aus der Cloud und als Software-as-a-Service.

Wer wofür einsteht. Der Hersteller ersetzt Schäden, die einer natürlichen Person durch den Fehler eines Produkts entstehen: an Körper und Gesundheit, an Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden, und an Daten, die nicht beruflich genutzt werden. Die Selbstbeteiligung bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden fallen nach der Begründung weg.

Komponenten und verbundene Dienste. Baut ein Hersteller eine fehlerhafte Komponente in sein Produkt ein oder verbindet sie damit, haften er und der Hersteller der Komponente. Als Komponente gilt auch ein digitaler Dienst, ohne den eine Produktfunktion nicht ausführbar wäre.

Updates. Wer nach dem Verkauf Updates liefert oder liefern kann, behält die Kontrolle über das Produkt. Für Fehler aus Software, aus Updates und aus fehlenden Sicherheitsupdates kann er sich dann nicht darauf berufen, das Produkt sei beim Inverkehrbringen noch fehlerfrei gewesen.

Weitere Beteiligte und Beweise. Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, können unter Voraussetzungen auch Importeure, Fulfilment-Dienstleister oder Online-Plattformen haften. Gerichte können anordnen, dass Beweismittel offengelegt werden; diese Regeln hat der Ausschuss nachgeschärft, auch zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

Die Einordnung

Die Reform trifft nicht nur Softwarehäuser. Wer Software oder ein KI-Modell in ein eigenes Produkt einbaut, ist Hersteller dieses Produkts und haftet neben dem Lieferanten der Komponente. Wer Updates ausspielt, wird nicht allein am Zustand beim Verkauf gemessen. Haftungsgläubiger sind dabei natürliche Personen; Schäden an rein beruflich genutzten Sachen und Daten erfasst das Gesetz nicht.

Nicht zu verwechseln ist das mit der Frage, ob Geschäftsführer persönlich haften. Das Produkthaftungsgesetz richtet sich an Hersteller und weitere Wirtschaftsakteure. Die Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft regelt das Gesellschaftsrecht; dazu steht mehr in AI Act und Geschäftsführerhaftung: was im Gesetz steht.

Was Sie jetzt klären können

  • Wo sind wir Hersteller? Welche eigenen Produkte enthalten Software oder KI, und wer im Haus liefert dafür Updates? Eine Liste der eingesetzten KI-Systeme ist der Anfang, wie in Die KI-Bestandsaufnahme: Unterlagen für die rechtliche Klärung beschrieben.
  • Was steht in den Lieferverträgen? Wenn Produkthersteller und Komponentenhersteller nebeneinander haften, wird wichtig, wie Verträge Rückgriff und Updatepflichten regeln. Wie sich ein Vertrag als Hebel nutzen lässt, steht in Die Wechselfähigkeit in Verhandlung und Vertrag nutzen.
  • Was ist ab dem 9. Dezember neu? Für Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, soll das neue Recht gelten. Was vorher ausgeliefert wird, bleibt beim alten.

Die Bewertung für Ihren Fall gehört in die Rechtsberatung, die Frage nach der Deckung zu Ihrem Versicherer.

Quellen

  • Deutscher Bundestag, Textarchiv, „Bundestag beschließt Modernisierung des Produkthaftungsrechts", 8. Oktober 2026, https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw41-de-produkthaftungsrecht-1222456 (HF-C-247).
  • BT-Drucksache 21/8429 vom 7. Oktober 2026, Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz, Vorabfassung, https://dserver.bundestag.de/btd/21/084/2108429.pdf. Zusammenstellung: §§ 1, 2, 4, 8, 9 und 23 des neuen Produkthaftungsgesetzes, Artikel 2 und Artikel 17; Bericht zu § 19 (HF-C-247, HF-C-249, HF-C-251, HF-C-252, HF-C-254, HF-C-255, HF-C-257, HF-C-258).
  • BT-Drucksache 21/4297 vom 25. Februar 2026, Gesetzentwurf der Bundesregierung, https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf. Vorblatt und Begründung, Allgemeiner Teil (HF-C-248, HF-C-251, HF-C-256, HF-C-257).
  • Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 2024/2853 vom 18.11.2024, im Original über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gelesen. Erwägungsgründe 2, 6, 13 und 42 (HF-C-251, HF-C-253).
  • Grundgesetz, Artikel 77 Absatz 1, Artikel 78 und Artikel 82 Absatz 1, gesetze-im-internet.de (HF-C-250).

Stand der Quellenprüfung: 13. Oktober 2026.