Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Wo er Rechtsquellen nennt, gibt er wieder, was dort steht, mit Fundstelle und Stand. Er legt nicht aus, welche Rechte und Pflichten sich daraus für Ihr Unternehmen, Ihre Verträge oder Ihre Rolle ergeben. Diese Bewertung verlangt die Prüfung eines konkreten Sachverhalts und gehört zu Ihrer Rechtsberatung, bei Fragen des Datenschutzes ergänzend zu der für Sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Nutzung dieses Beitrags begründet kein Beratungsverhältnis.
Alle Rechtsangaben sind mit Norm und Fundstelle belegt; der Stand der Quellenprüfung steht unter „Quellen". Rechtslage und Rechtsprechung entwickeln sich weiter, und der Stand dieses Beitrags wird bei einer Überarbeitung fortgeschrieben.
Der Anlass
Die Datenverordnung der Europäischen Union, bekannt als Data Act, gilt seit dem 12. September 2025. Für eine ihrer Pflichten nennt sie einen späteren Zeitpunkt. Artikel 50 sagt: „Die Verpflichtung gemäß Artikel 3 Absatz 1 gilt für vernetzte Produkte und die mit ihnen verbundenen Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.“
Artikel 3 Absatz 1 lautet: Vernetzte Produkte werden so konzipiert und hergestellt und verbundene Dienste so konzipiert und erbracht, dass die Produktdaten und verbundenen Dienstdaten, einschließlich der für ihre Auslegung und Nutzung erforderlichen Metadaten, „standardmäßig für den Nutzer einfach, sicher, unentgeltlich in einem umfassenden, strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format und, soweit relevant und technisch durchführbar, direkt zugänglich sind“.
Was ein vernetztes Produkt ist, bestimmt Artikel 2: ein Gegenstand, der Daten über seine Nutzung oder Umgebung erlangt, generiert oder erhebt und diese Produktdaten übermitteln kann, und dessen Hauptfunktion nicht die Speicherung, Verarbeitung oder Übertragung von Daten für andere ist. Ein verbundener Dienst ist ein digitaler Dienst, ohne den das Produkt eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte.
Artikel 3 Absatz 2 zählt zudem Informationen auf, die der Verkäufer, Vermieter oder Leasinggeber dem Nutzer vor Vertragsschluss bereitstellt, darunter Art, Format und geschätzter Umfang der Daten und wie der Nutzer auf sie zugreifen kann. Den späteren Zeitpunkt in Artikel 50 nennt die Verordnung nur für Absatz 1.
Die Einordnung
Dieser Beitrag legt nicht aus, ob ein bestimmtes Produkt oder ein bestimmter Vertrag erfasst ist. Das ist eine Frage für den Einzelfall. Für die Geschäftsführung ist etwas anderes wichtig.
Die Daten einer Maschine werden zum Gegenstand des Einkaufs. Die Verordnung schreibt für vernetzte Produkte, die nach dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, eine Gestaltung vor, die dem Nutzer den Zugang zu den Daten eröffnet. Ob und wie weit das im eigenen Fall trägt, klärt die Rechtsberatung. Dass es eine Frage ist, die vor dem Kauf gestellt werden sollte, zeigt schon der Wortlaut.
Maßgeblich ist, wann ein Produkt in Verkehr gebracht wurde, nicht wann Sie es kaufen. Artikel 50 bezieht die Pflicht aus Absatz 1 auf Produkte, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. Ob ein Gerät, das Sie jetzt beschaffen, dazugehört, ist deshalb eine Frage an den Verkäufer. Was die Verordnung für bereits vorhandene Maschinen sonst vorsieht, behandelt dieser Beitrag nicht.
Es ist dieselbe Abhängigkeit wie bei der Software, nur an anderer Stelle. Die Frage „Kommen wir an unsere Daten, in einer Form, mit der wir anderswo arbeiten können?“ ist dieselbe, die dieses Portal für Software stellt.
Was Sie beim nächsten Einkauf fragen können
Nehmen Sie vernetzte Maschinen und Geräte in Ihre Bestandsaufnahme auf, wenn sie dort noch fehlen, mit der Spalte, welche Daten sie erzeugen und wo diese liegen. Wie die Liste angelegt wird, steht in Die eigenen digitalen Abhängigkeiten erfassen.
Fragen Sie vor der nächsten Beschaffung nach den Angaben, die Artikel 3 Absatz 2 aufzählt, als Frage an den Verkäufer, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall geschuldet sind. Lassen Sie sich zeigen, wie der Zugriff auf die Daten praktisch aussieht, statt ihn nur beschreiben zu lassen. Ein Vorgehen dafür beschreibt der Probeexport in Wechselmöglichkeit prüfen: Export, Weiterverwendung, Betrieb. Und nehmen Sie den Datenzugang als Kriterium in Ihren Vergleich von Angeboten auf, nach dem Raster in Alternativen vergleichen: Kriterien und Zielkonflikte.
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), ABl. L 2023/2854 vom 22.12.2023, im Original über das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gelesen. Artikel 50 zum allgemeinen Geltungsbeginn (HF-C-024) und zum späteren Zeitpunkt für Artikel 3 Absatz 1 (HF-C-207); Artikel 3 Absatz 1 (HF-C-208); Artikel 2 zu den Begriffen vernetztes Produkt und verbundener Dienst sowie Artikel 3 Absatz 2 zu den Informationen vor Vertragsschluss (HF-C-209).
Stand der Quellenprüfung: 25. September 2026.

