Keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls.
Wo er Rechtsquellen nennt, gibt er wieder, was dort steht, mit Fundstelle und Stand. Er legt nicht aus, welche Rechte und Pflichten sich daraus für Ihr Unternehmen, Ihre Verträge oder Ihre Rolle ergeben. Diese Bewertung verlangt die Prüfung eines konkreten Sachverhalts und gehört zu Ihrer Rechtsberatung, bei Fragen des Datenschutzes ergänzend zu der für Sie zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Die Nutzung dieses Beitrags begründet kein Beratungsverhältnis.
Alle Rechtsangaben sind mit Norm und Fundstelle belegt; der Stand der Quellenprüfung steht unter „Quellen". Rechtslage und Rechtsprechung entwickeln sich weiter, und der Stand dieses Beitrags wird bei einer Überarbeitung fortgeschrieben.
Der Anlass
Am 29. Juni 2026 hat der US Supreme Court im Verfahren Trump v. Slaughter entschieden. Nach der Darstellung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) hob das Gericht damit eine Entscheidung von 1935 auf, nach der die Mitglieder der Federal Trade Commission (FTC) vom Präsidenten nur aus bestimmten Gründen abberufen werden konnten. Das Gericht hielt fest, die FTC übe exekutive Gewalt aus und unterliege deshalb der Kontrolle des Präsidenten, einschließlich der Befugnis zur Abberufung.
Am 31. Juli 2026 schrieb die Vorsitzende des EDPB, Anu Talus, an EU-Kommissar Michael McGrath. Sie verweist darauf, dass unabhängige Aufsichtsbehörden im Drittland nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Datenschutz-Grundverordnung eines der Kernelemente bei der Prüfung eines angemessenen Schutzniveaus sind, und dass der Angemessenheitsbeschluss der Kommission zum EU-US Data Privacy Framework (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795) ausdrücklich auf die Unabhängigkeit der FTC und den Schutz ihrer Mitglieder vor Abberufung Bezug nimmt. Der EDPB „asks the European Commission to closely assess whether this development affects the functioning of Commission Implementing Decision EU 2023/1795“.
Eine öffentliche Antwort der Kommission haben wir bis zum Stand dieses Beitrags nicht gefunden.
Die Einordnung
Der Beschluss gilt, die Frage ist gestellt. Die Datenschutz-Grundverordnung sieht vor, dass Angemessenheitsbeschlüsse regelmäßig überprüft werden und dass die Kommission einen Beschluss widerruft, ändert oder aussetzt, wenn ein angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist. Das Schreiben des EDPB ist eine Bitte um Prüfung, keine Entscheidung. Ob daraus etwas folgt, lässt sich heute nicht sagen, und dieser Beitrag versucht es nicht.
Für die Geschäftsführung zählt die Vorbereitung, nicht die Vorhersage. Ob einer Ihrer Dienste personenbezogene Daten in die USA übermittelt und auf welche Grundlage sich das stützt, lässt sich klären, bevor sich etwas ändert. Sind die Übermittlungen erfasst, kann die Datenschutzorganisation im Haus die Frage beantworten; sind sie es nicht, ist das der erste Schritt.
Was Sie jetzt klären können
Klären Sie, welche Ihrer Dienste personenbezogene Daten in die USA übermitteln und auf welche Grundlage sich der Anbieter jeweils stützt. Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, falls Sie eines führen, ist dafür ein guter Anfang; wie es in die Bestandsaufnahme eingeht, steht in Die eigenen digitalen Abhängigkeiten erfassen.
Welche Angaben Sie von einem Anbieter brauchen und warum ein Angemessenheitsbeschluss eine Aussage über einen Zustand ist, steht in Warum der Serverstandort die Frage nicht beantwortet. Ob eine Übermittlung im Einzelfall zulässig ist, beantwortet Ihre Rechtsberatung oder Ihre Datenschutzaufsicht.
Quellen
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDPB), Schreiben der Vorsitzenden Anu Talus an Kommissar Michael McGrath, „US Supreme Court judgment Trump v. Slaughter“, 31. Juli 2026, https://www.edpb.europa.eu/system/files/2026-08/edpb_letter_20260731_us_supremecourt_judgment_trump_v_slaughter_en.pdf, im Original gelesen. Zum Urteil, wie der EDPB es wiedergibt (HF-C-221), und zur Bitte an die Kommission samt Begründung (HF-C-222).
- Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. Artikel 45 Absatz 3 und 5 zur Überprüfung und zum Widerruf von Angemessenheitsbeschlüssen (HF-C-029).
- Zum Suchstand nach einer Antwort der Kommission (HF-C-223): Websuche am 25. September 2026, einschließlich der Seiten des EDPB und von Fachberichten; eine gezielte Durchsicht aller Veröffentlichungen der Kommission hat nicht stattgefunden.
Stand der Quellenprüfung: 25. September 2026.

